edg Entwässerungsdienst GmbH
Geschwister-Scholl-Straße 32
63526 Erlensee
Kontakt
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1. Allgemeiner Geltungsbereich
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für sämtliche Vertragsverhältnisse, ihr Zustandekommen, sowie ihrer Durchführung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart haben. Abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben.
1.2 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist (vgl. § 310 BGB).
2. Angebot, Pläne und Unterlagen, Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung durch den Kunden bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
2.3 Der Vertrag kommt mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung zustande. Deren Inhalt wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde dem Inhalt der Auftragsbestätigung nicht unverzüglich, spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Auftragsbestätigung in Textform widerspricht.
2.4 Konstruktionsänderungen und die Verwendung von anderen Bauteilen und Materialien bleiben vorbehalten, sofern die Leistungsänderungen aufgrund technischen Fortschritts, behördlicher Auflagen und/oder Wegfalls der Bezugsmöglichkeit von unseren Lieferanten, erfolgen und nicht zu einer Verschlechterung des Vertragsgegenstandes führen und für den Kunden zumutbar sind.
3. Preise, Zahlung
3.1 Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, Verladung und Lieferung, was gesondert in Rechnung gestellt wird.
3.2 Alle Preise sind netto ohne die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Lieferung gesondert in Rechnung gestellt.
3.3 Wir sind berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen aufgrund Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese Kostenerhöhungen werden dem Kunden auf entsprechendes Verlangen nachgewiesen.
3.4 Der Kaufpreis ist mit Rechnungsstellung fällig, sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.
3.5 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.6 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferfrist, Verzug, Inbetriebnahme
4.1 Vertraglich vereinbarte oder von uns zugesagte Lieferfristen beginnen erst mit der Abklärung aller technischer Fragen und der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen (z.B. Leistung von Anzahlungen, Stellung sonstiger Sicherheiten etc., sofern vereinbart).
4.2 Wir sind berechtigt, Teil- und Vorlieferungen vorzunehmen.
4.2 Fälle höherer Gewalt, hierzu gehören auch Streik, Aussperrung, Unruhen und staatliche Eingriffe, auch wenn die Ereignisse bei unseren Lieferanten eintreten, entbinden uns während deren Dauer von der Lieferungs- und Leistungsverpflichtung. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Zeit der Behinderung. Bei länger andauernder Behinderung (mehr als 6 Wochen) ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Insbesondere können wir die die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden vornehmen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
5. Gefahrübergang
Sofern nichts Abweichendes zwischen den Parteien bestimmt ist, gilt Lieferung “ab Werk” als vereinbart.
6. Mängelgewährleistung
6.1 Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Im Falle des Vorliegens von Sachmängeln im Sinne von § 434 BGB ist uns durch den Kunden unter angemessener Fristsetzung im Rahmen der Nacherfüllung Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache einzuräumen. Wir haben die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung erfolgt. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort, als dem ursprünglichen Bestimmungsort verbracht wurde.
6.3 Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.4 Die Verpflichtung zur Mangelbeseitigung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.
7. Haftung
7.1 Wir haften dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
7.2 In sonstigen Fällen haften wir – soweit in 7.3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen durfte (sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in 7.3 ausgeschlossen.
7.3 Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die von uns gelieferten Waren (nachfolgend auch Vorbehaltswaren) bleiben unser Eigentum bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus Lieferung und Leistung. Bei Be- und Verarbeitung erwerben wir Eigentum an der neuen Sache und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, steht uns das Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen zur einheitlichen Sache verbundenen Gegenstände zu. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der Rechnungswert, mit dem wir diese in Rechnung gestellt hatten. Unser Miteigentumsanteil gemäß vorstehender Bestimmung gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
8.2 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er sich nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug befindet, veräußern. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten. Handelt es sich um durch Be- und Verarbeitung, bzw. Verbindung entstandene neuen bzw. einheitlichen Sachen, an denen wir nur einen Miteigentumsanteil haben, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des auf unsere Vorbehaltsware entfallenden Veräußerungserlöses. Die uns abgetretene Forderung darf der Besteller, solange er sich nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug befindet, einziehen.
8.3 Übersteigt der Wert der Summe der uns gewährten Sicherheiten unsere Gesamtforderungen aus der Geschäftsverbindung um 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.
9. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
9.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen und Zahlungen aus den abgeschlossenen Verträgen ist 63526 Erlensee Deutschland.
9.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der UN für Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
9.2 Gerichtsstand ist bei allen sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und uns ergebenden Streitigkeiten Hanau. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
9.3 Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.